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Über den Verein:

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Dampflokfreunde Berlin e.V.”.
(2) Der Verein ist in Berlin ansässig und beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer 95 VR 6020 Nz eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Zwecke des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es in erster Linie, der Allgemeinheit Kenntnisse auf dem Gebiet des historischen Eisenbahnwesens zu vermitteln, was vorwiegend am Beispiel der ehemaligen Eisenbahnen in Berlin und Brandenburg und der Geschichte anderer deutscher Bahnen des Dampflokzeitalters geschehen soll. Damit soll das Verständnis für diesen Abschnitt der Technikgeschichte gefördert werden.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen Vorträge angeboten und Schriften veröffentlicht werden. Auch eisenbahnkundliche Studienfahrten sollen zur Vermittlung von Kenntnissen auf dem eisenbahntechnischen und -historischen Gebiet dienen.
(3) Ziel ist es, die vorhandenen historischen Eisenbahnfahrzeuge und eisenbahnspezifischen Anlagen in betriebsfähigen Zustand zu erhalten und darüber hinaus weitere Fahrzeuge und Anlagen zu beschaffen, um sie im Betrieb vorzuführen und so der Allgemeinheit ein lebendiges Stück Technikgeschichte nahebringen zu können.
(4) Der Verein ist verpflichtet, sich politisch und konfessionell neutral zu verhalten.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern wollen.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, formeller Antrag an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet ehemalige und bestehende Mitgliedschaften in verkehrstechnischen Vereinen anzugeben.
(5) Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand zu bestätigen oder abzulehnen. Nach Bestätigung des Antrages beginnt eine vorläufige Mitgliedschaft bis zur nächsten folgenden Mitgliederversammlung. Liegen zwischen Antragsentscheidung und der nächsten Mitgliederversammlung weniger als 60 Tage, so verlängert sich die Laufzeit bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung. Während der vorläufigen Mitgliedschaft zahlt der Antragsteller den Mitgliedsbeitrag; er verfügt nicht über Stimm- oder Wahlrecht.
Während der Laufzeit der vorläufigen Mitgliedschaft ist die Mitwirkung des Antragstellers zur Erreichung und Ausübung der Vereinszwecke sehr erwünscht. Auf Wunsch des Antragstellers wird der Vorstand ein Mitglied als Betreuer bei Fragen zu Vereinszwecken, Vereinsarbeiten und bei anderen Problemen bestimmen.
Am Ende der vorläufigen Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung. Vom Vorstand abgelehnte Anträge sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
(6) Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand zu bestätigen oder abzulehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Antrages.
(7) Eine Ablehnung oder Annahme des Antrages kann ohne Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen. (8) Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(9) Vom Antragsteller ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die in ihrer Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, zu Anträgen Stellung zu nehmen und dabei ohne Zwischenreden angehört zu werden. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht Anträge zu stellen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins zu festgelegten Zeiten nutzen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an vom Verein durchgeführten Bildungskursen vergünstigt teilzunehmen.
(4) Im Rahmen der für den Verein abgeschlossenen Versicherungen gewährt der Verein seinen Mitgliedern Versicherungsschutz.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den satzungsgemäßen Zwecken ideell zu dienen und Schäden vom Verein abzuwenden sowie keine Entgelte für in dem Verein geleistete Tätigkeiten zu fordern, da diese ehrenamtlich ausgeführt werden.
(2) Sind die Mitgliedsbeiträge bis zur festgelegten Fälligkeit nicht eingegangen, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds bis zum Zahlungseingang.
(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein kann erfolgen
a) durch den freiwilligen Austritt,
b) durch Ableben des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person oder
c) durch Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand bis zum 31.10. schriftlich angezeigt werden. Die Mitgliedschaft erlischt zum 31.12. des gleichen Jahres.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ableben bzw. durch Auflösung der juristischen Person wird sofort wirksam.
(4) Durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes kann ein Ausschluss erfolgen, wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder aus wichtigem Grunde, der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung, Nichtzahlung der Beiträge, Umlagen oder Kostenerstattungen trotz wiederholter Mahnung, Missbrauch der Mitgliedschaft oder Schädigung des Ansehens des Vereins vorliegt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Vorstand kann beschließen, wegen ausstehender Beiträge Rechtsschritte einzuleiten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Revisoren
c) die Mitgliederversammlung nach § 32 BGB

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die drei Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder hat Alleinvertretungsmacht.
(2) Intern wird vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf der ersten Mitgliederversammlung des Wahljahres von den erschienenen Mitgliedern in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die nächste Mitgliederversammlung muss über das neue Mitglied entscheiden. Lehnt die Mitgliederversammlung das Ersatzmitglied ab, so ist auf der gleichen Versammlung eine Neuwahl des gesamten Vorstands notwendig. (6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund auf Antrag von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Die Aufgaben des Schriftführers und des Kassenwarts werden von den Mitgliedern des Vorstands wahrgenommen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den Vereinsmitgliedern bekannt gemacht.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand trifft sich bei Bedarf, jedoch mindestens alle drei Monate, zu einer Vorstandssitzung, zu der der Vorsitzende mindestens eine Woche vorher einlädt. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.

§ 11 Die Revisoren
(1) Die zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Im Hinblick auf die Wahl- und Abrufmodalitäten gilt § 9 Abs. 3-6 entsprechend.
(2) Die Revisoren prüfen im Auftrage der Mitgliederversammlung die Kasse des vergangenen Geschäftsjahrs. Sie teilen ihr Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich mit.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird zweimal im Jahr, spätestens zum 30.04. und zum 31.10. eines Jahres, vom Vorsitzenden nach Berlin einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe der Beratungsgründe schriftlich beantragen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 21 Kalendertage vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung vorliegen, um auf der Versammlung entschieden zu werden. Während der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden. Diese müssen von 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstütz werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit Versammlungsleitung beauftragen.
(5) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Stimmabgabe ist nur persönlich auf der Mitgliederversammlung möglich. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgebenen Stimmen -ausgenommen sind Abstimmungen nach § 16 und § 17 (Satzungsänderung und Auflösung des Vereins).
(7) Die Art und Durchführung des Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Eine Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn einer der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(9) Zur Unterstützung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Sonderbeauftragten gehören nicht dem Vorstand an. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von max. zwei Jahren gewählt. Im Hinblick auf die Wahl- und Abrufsmodalitäten gilt § 9 Abs. 3-6 entsprechend. Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer des Vereins. Der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied mit der Protokollführung beauftragen. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Regionalgruppen
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Benennung von Regionen und die Einrichtung von Regionalgruppen beschließen. Regionalgruppen mit ihren Mitgliedern sind Mitglieder des Vereins. Regionalgruppen haben den Sinn, die Zwecke und Ziele des Vereins auch in der betreffenden Region zu fördern und zu betreiben und die Nähe zum Sitz des Vereins zu gewährleisten. Die Regionalgruppen haben das Recht, der Mitgliederversammlung einen Regionalgruppenleiter vorzuschlagen, die darüber zu beschließen hat. Der Regionalgruppenleiter hat keine Befugnis Rechtsgeschäfte des Vereins nach außen zu vollziehen. Die Vereinssatzung ist bindend.

§ 14 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und der und der Aufnahmegebühr sowie Sonderregelungen in Einzelfällen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Jeweils ein Zwölftel des Jahresbeitrages wird am letzten Kalendertag eines jeden Monats fällig.
(3) Für Schüler, Auszubildende und Studenten kann die Mitgliederversammlung ermäßigte Beiträge festlegen. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist bei Antragstellung zur Mitgliedschaft sowie auf Anforderung zu belegen. Das Erlöschen der Berechtigung zur Ermäßigung ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zustimmung des Vorstands zur Mitgliedschaft.

§ 15 Ordnungsstrafen
(1) Ordnungsstrafen können vom Vorstand für Verstöße der Versammlungsdisziplin, der Verletzung der Vereinszwecke und der Pflichten der Mitglieder ausgesprochen werden.
(2) Ordnungsstrafen dürfen in Form von Geldbußen verhängt werden. Die Höchstgrenze darf die Hälfte eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
(3) Das vorübergehende Sperren des Rechts auf Teilnahme an Vereinsaktivitäten ist eine zugelassene Ordnungsstrafe.
(4) Eine Berufung des Betroffenen muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.

§ 16 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung des Vereins bedarf 2/3 der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Protokoll der Mitgliederversammlung ist der genaue Wortlaut der Satzungsänderung zu protokollieren.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf 2/3 der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens. Welche steuerbegünstigte Körperschaft im gemeinnützigen Sinne das Vermögen verwenden darf, wird erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften beschlossen.

§ 18 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Stand: 27.10.2001